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Rechtsanwälte Kotz GbR

verschlüsselte Zeugnisformulierungen – Bewertung einer Führungsleistung

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 4 Sa 1018/99
Urteil vom 27.04.2000

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.04.1999 (2/4 Ca 379/99) teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des unter dem 30.06.1998 erteilten Zeugnisses der Klägerin mit gleichem Datum ein neues Zeugnis zu erteilen, das folgenden Wortlaut enthält:
Frau E. S., geb. am … , war vom 01.07.1996 bis zum 30.06.1998 in unserem Unternehmen als kaufmännische Angestellte beschäftigt.
–  Das Aufgabengebiet von Frau S. umfaßte folgende Tätigkeiten:
– Einkauf aller Produkte und Optimierung der Lieferbereitschaft,  Auftragsbearbeitung, – unterstützende Tätigkeit im Bereich von Marketing, wie z. B.  Gestaltung der – Etiketten in Anlehnung an das bestehende Firmen-Logo,  Textgestaltung, – Auflagenfestlegung und Erstellung der Verkaufsunterlagen für den  Außendienst, – Klärung aller Belange und Ansprechpartner für den Außendienst, – Statistik und Controlling, – Organisation von Meetings und Feierlichkeiten, – Organisation von Bewerbungen bis hin zur Bewerbervorauswahl, – Erstellen und Vervielfältigung von Informations- und  Schulungsunterlagen, – beauftragte Person für Gefahrgut.
Frau S. hat entscheidende Beiträge zum Aufbau des Innendienstes unseres jungen Unternehmens geleistet.
Sie konnte durch ihre hervorragenden EDV-Kenntnisse in Word und Excel sowohl im Bereich Lagerhaltung als auch im Bereich Statistik die betrieblichen Abläufe stark vereinfachen.
Frau S. führte die ihr übertragenen Aufgaben stets gewissenhaft und zu unserer vollen Zufriedenheit aus.
Ihr Verhalten gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und Kunden war stets einwandfrei.
Frau S. ist eine freundliche und äußerst zuverlässige Mitarbeiterin. Sie scheidet aus eigenem Wunsch aus unserem Unternehmen aus.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im allgemeinen auf 6.000,00 DM = 3.067,75 ( festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Zeugnisses.
Die Klägeri[…]


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