Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 3 Sa 224/09
Urteil vom 21.10.2009
Vorinstanz: ArbG Neumünster, Urteil vom 19.03.2009, Az: 2 Ca 84 d/09
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.03.2009 – 2 Ca 84 d/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen mit dem Vorwurf unangemessenen, teils beleidigenden Umgangs gegenüber Kolleginnen.
Die Klägerin ist 31 Jahre alt, verheiratet und seit dem 15. April 2001 bei dem Beklagten als Bäckereifachverkäuferin tätig gewesen.
Der Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer. Die Klägerin erhielt zuletzt 1.900,00 Euro brutto monatlich.
Die Klägerin arbeitete in der Filiale in H.–U. . Leiterin dieser Filiale ist Frau L…. Am 01.09.2008 begann dort Frau A… ihre Ausbildung. Außerdem waren in dieser Filiale u.a. auch die Verkäuferinnen M… und L… tätig, Frau L… seit langem, Frau M… erstmalig am 11.11.2008.
Am 03. November 2008 suchten der Beklagte, die Verkaufsleiterin Frau K… und der Betriebsberater Herr L… die Filiale auf. Dabei wurde u. a. die Auszubildende Frau A… gefragt, wie es ihr in der Filiale gefalle. Diese berichtete daraufhin, dass sie mit allen außer der Klägerin zurechtkäme. Letztere hatte sie unstreitig – in welchem Tonfall auch immer – mehrfach vor Kunden kritisiert.
Daraufhin wurde die Klägerin noch am 03. November 2008 aufgefordert, Frau A… vernünftig zu behandeln und Kritik nicht vor Kunden zu äußern.
In der Folgewoche berichtete die Filialleiterin Frau L… Frau K… und Herrn L…, dass sich das Verhalten der Klägerin gegenüber Frau A… nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert habe. Nunmehr wurde die Klägerin für den 11. November 2008 zu einem Gespräch in die Zentrale gebeten. Das Gespräch, an dem die beiden Parteien und Frau K… teilnahmen, fand in der Zeit zwischen 10.00 und 11.00 Uhr statt. Die Klägerin wurde u.a. angewiesen, gegenüber Frau A… einen angemessenen Ton zu wahren, insbesondere Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Ihr wurde gesagt, dass dies nunmehr ihre le[…]