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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwohnungsübergabe – Festhalten von Mängeln im Begehungsprotokoll

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: 10 U 64/02
Urteil vom 27.03.2003

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. März 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,69 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 10. März 2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
Aus den im Tatbestand des angefochtenen Urteils genannten Gründen (GA 85 – 88) verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache und nicht bzw. schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Monate September und Oktober 2000 in erstinstanzlich geltend gemachter Höhe von 9.343,08 EUR.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (GA 89 – 93), abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Zahlungsansprüche in Höhe von 9.246,32 EUR weiterverfolgt.
Die Klägerin ergänzt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 20.6.2002 (GA 113 ff.) verwiesen.
Die Beklagte stellt die Klageforderung in Höhe von 20 DEM (= fehlender Briefkastenschlüssel) unstreitig und bittet im Übrigen nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 2.12.2002 (GA 133 ff.) um Zurückweisung der Berufung.
Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich in Höhe von 371,00 DEM = 189,69 EUR geringfügigen Erfolg. Hinsichtlich der weitergehenden Forderung hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend eine Haftung der Beklagten verneint. Das Rechtsmittelvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.
91.Erdgeschosswohnung
101.Erneuerung des Waschbeckens/fehlender Badewannenüberlauf 743,42 DEM
Der Klägerin steht wegen der Beschädigung des Waschbeckens gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch lediglich in Höhe von 300,00 DEM = 15[…]


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