Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsschutz Kfz-Kasko – Wanderaschenbecher – Einbruchdiebstahl

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Wuppertal – Az.: 9 S 7/20 – Urteil vom 07.05.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.12.2019, 39 C 66/19, und die Klage auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen wird auf seine Kosten zurück- bzw. abgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherer aus einer Teilkaskoversicherung für seinen Pkw, einen Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf Zahlung eines Betrags von 1.683,37 EUR in Anspruch, weil der Glasbruch des hinteren linken Seitenfensters, welchen die Beklagte abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150 EUR unstreitig reguliert hat, nach streitigem Klägervorbringen bei einem Einbruch in sein Fahrzeug in der Nacht vom 17.11. auf den 18.11.2018 verursacht worden sei, bei welchem der Wanderaschenbecher mit darin befindlichem Kleingeld entwendet sowie Lack- und Polsterschäden verursacht worden seien.

In den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, Stand November 2016 (Bl. 74 ff, 85 f d.A., im Folgenden: AKB) ist bestimmt:

„C. Voll- und Teilkaskoversicherung

C.1. Unsere Leistungen

Versichert ist die Beschädigung, die Zerstörung, der Verlust oder der Totalschaden Ihres Fahrzeugs und seiner Bestandteile infolge eines Ereignisses der Vollkasko und der Teilkasko. Mitversichert ist auch das fahrzeugtypische Zubehör. Das ist die Ausstattung, die der Kunde bei Kauf des Fahrzeugs ab Werk ordern kann.

C.1.1.

Folgende Teile und fahrzeugtypisches Zubehör sind beitragsfrei und ohne Wertbegrenzung mitversichert, soweit nicht anders in C.1.2 und C.1.3 geregelt: […]

b)

fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.B. Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird; […]

C.2 Teilkasko

C.2.1

Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse […]

b) Entwendung

insbesondere durch Diebstahl, Raub oder Unterschlagung, sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht […]

e) Glasbruch

Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Schäden werden nur nach Vorlage einer Werkstattrechnung e[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv