Verwaltungsgericht Oldenburg
Az: 5 B 603/14
Beschluss vom 26.05.2014
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Genehmigung für vier Windkraftanlagen – WEA – in der Flur der Gemarkung O..
Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 27.11.2012 am 02.09.2013 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier WEA des Typs Enercon E-101 auf dem Gebiet ihres vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 34 „Windkraftanlagen nördlich E.-weg“ und im Rahmen der 53. Flächennutzungsplanänderung – Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen und Fläche für die Landwirtschaft“. Parallel zur Neuplanung hatte die Antragsgegnerin die Flächen durch die 2. Änderungsverordnung vom 02.11.2012 (Amtsblatt für die Stadt Oldenburg, Nr. 23 S. 49 f) aus der für den Bereich bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung OL-S-49 „Oldenburg-Rasteder Geestrand“ herausgenommen. Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.
Nachdem er bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung unter dem 10.05.2013 Einwendungen erhoben und diese im Erörterungstermin vertieft hatte, legte der Antragsteller am 28.09.2013 Widerspruch gegen die Genehmigung ein. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass die der Genehmigung zugrunde liegende Planung erhebliche Fehler aufweise und die Genehmigung daher rechtswidrig sei. Insbesondere sei die Änderungsverordnung über die Herausnahme des Baugebiets aus dem Landschaftsschutzgebiet unzulässig. Es fehle eine Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet V 11 Hunteniederung. Die Ausführungen zur Beeinträchtigung der Gastvögel seien unzulänglich und fehlerhaft. Die Bewertung insbesondere des Landschaftsbildes und der Schutzgebiete sei unzureichend. Durch die im Bebauungsplan Nr. 34 vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen werde nicht der erforderliche Ausgleich erzie[…]