Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist. Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten bzw. der sonstigen Angehörigen steht seiner/ihrer Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte bzw. die sonstigen Angehörigen nicht leistungsfähig ist/sind und die familiären Beziehungen zerrüttet sind. Der Aufwendungsersatzanspruch des Bestattungsunternehmers ist in einem solchen Fall jedoch der Höhe nach begrenzt auf den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag – Kosten einer einfachen Beerdigung (BGH, Urteil vom 17.11.2011, Az.: III ZR 53/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Berlin, Az.: 65 S 140/13, Urteil vom 09.10.2013 Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Februar 2013 – 8 C 192/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten […]