LG Stuttgart – Az.: 5 S 28/21 – Urteil vom 09.12.2021
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 12.01.2021, Az. 2 C 1518/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 890,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2021 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 890,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Reisevertrag.
Am 03.02.2020 schlossen die Parteien einen Vertrag über eine Sprachreise der Tochter der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden nur: Beklagte). Diese sollte einen fünfmonatigen Gastschulaufenthalt bei einer Gastfamilie in Kanada verbringen, beginnend ab 01.09.2020 bis 31.01.2021 zu einem Gesamtpreis von 8.900,00 Euro. Mit E-Mail vom 18.04.2020 traten die Beklagten unter Bezugnahme auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände wegen der inzwischen weltweit ausgebrochenen Covid19-Pandemie zurück.
Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) beansprucht nach Ziff. 4.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche dem Vertragsschluss zugrunde lagen, und gemäß § 651h BGB eine Stornogebühr von zehn Prozent des Reisepreises – 890,00 Euro – mit der Begründung, die Beklagten seien verfrüht vom Reisevertrag zurückgetreten; ihnen wäre ein weiteres Abwarten bis etwa vier Wochen vor Reiseantritt zumutbar gewesen. Die Reise sei nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen, die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sei bis Ende April 2020 befristet gewesen. Ein Einreiseverbot für Gastschüler habe es in Kanada nicht gegeben. Im April 2020 habe noch keine Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung vorgelegen, die weitere Entwicklung der Pandemie sei zu diesem Zeitpunkt gerade nicht absehbar gewesen.
Die Beklagten berufen sich darauf, zum Zeitpunkt des Rücktritts hätte eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen, das Corona-Geschehen habe pandemische Ausmaße erreicht und die Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsgefährdung für ihre Tochter sei erheblich erhöht gewesen bei einem Aufenthalt während einer weltweiten Pandemie in einer unbekannten Gastfa[…]