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Kündigt ein gewerblicher Großvermieter ein Mietverhältnis in einfachen Fällen (z.B. wegen Zahlungsverzugs des Mieters), so muss er das Kündigungsschreiben selbst ohne anwaltliche Hilfe verfassen. Dies gilt selbst dann, wenn der gewerbliche Großvermieter nicht über eine Rechtsabteilung verfügt. Die anfallenden Anwaltsgebühren für die Verfassung des Kündigungsschreibens kann der gewerbliche Großmieter von den Mietern nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az: VIII ZR 271/09).[…]