BGH, Az.: IV ZR 181/98, Urteil vom 14.04.1999
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der bei den Beklagten eine Hausratversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) unterhielt, verlangt nach einer Brandstiftung Entschädigung für die durch den Brand bzw. durch Vandalismus nach Einbruch entstandenen Hausratschäden.
Die Brandstiftung vom 13. September 1990 betraf ein vom Kläger gemietetes dreistöckiges Haus, in dessen Erdgeschoß seine Lebensgefährtin eine von ihm gepachtete Diskothek betrieb und in dessen im ersten und zweiten Obergeschoß gelegenen Wohnungen er mit seiner Lebensgefährtin wohnte. Der oder die Täter gelangten auf ungeklärte Weise in das Erdgeschoß. Die Feuerwehr fand die Außentüren des Hauses abgeschlossen und die Fenster verschlossen vor. Die Scheiben der Fenster und der Außentür des Billardraumes im Erdgeschoß waren zerstört, jedoch ist streitig, ob sie von den Tätern zwecks Einbruch beschädigt wurden oder erst später durch die Hitzeeinwirkung des Feuers zerbarsten. Im Inneren des Hauses waren das Vorhängeschloß einer Deckenluke zwischen dem Erdgeschoß und der Wohnung im ersten Obergeschoß und die Eingangstür zur Wohnung im zweiten Obergeschoß aufgebrochen. Der oder die Täter legten in sämtlichen Räumen des Hauses Lunten aus, die sie aus Papier und Kleidungsstücken herstellten und mit Hilfe eines mitgebrachten Schlauches und einer mitgebrachten Pumpe mit Heizöl tränkten, das sie dem in einem Nebengebäude stehenden Öltank entnahmen. Auch die Bodenbeläge begossen sie mit Heizöl. Das Feuer brach nachts im Billardraum der Diskothek aus, nachdem der Kläger und seine Lebensgefährtin abends eine Berlinreise angetreten hatten, wurde jedoch entdeckt und gelöscht, bevor es auf andere Räume übergreifen konnte. Der versicherte Hausrat wurde nicht von den Flammen, wohl aber von Rauch und Ruß erfaßt. Der Hausratschaden beträgt 232.353 DM zuzüglich 6.155,35 DM Aufräumkosten.
Den Gesa[…]