Wann gilt ein Täter als unzurechnungsfähig?
Bei vielen Taten, die in den Medien in das Bewusstsein der Öffentlichkeit vordringen, kommt der Gedanke auf, dass der Täter doch verrückt gewesen sein muss bzw. wohl unzurechnungsfähig ist und daher mit der vollen Härte des Gesetzes für seine „verrückte“ Tat bestraft werden muss. Die meisten Menschen wissen überhaupt nicht, dass es im Hinblick auf die Unzurechnungsfähigkeit und die strafrechtliche Konsequenz aus der Tat einen sehr engen Zusammenhang gibt und dass eine Unzurechnungsfähigkeit genau das Gegenteil von dem bewirken würde, was der öffentliche Volksmund sehr gern für außergewöhnliche Straftaten fordert. Ein vermeintlicher Täter wird nur zu gern vorschnell als verrückt und damit unzurechnungsfähig abgestellt. Im juristischen Sinne jedoch ist dies nicht ganz so simpel, da das deutsche Strafrecht auf dem Grundsatz beruht, dass eine Strafe ohne die Schuld des Täters nicht möglich ist. Die Prüfung, ob ein Täter wirklich unzurechnungsfähig ist, muss dementsprechend sehr sorgsam durchgeführt werden.
Ein Täter, der unzurechnungsfähig ist, handelt nicht schuldhaft und kann dementsprechend auf dem Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld“ auch nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Ursprünglich basierte die Unzurechnungsfähigkeit auf dem § 51 StGB im deutschen Reich. Nach der Aufhebung des § 51 StGB erfolgte eine Aufteilung des Paragrafen in drei anderweitige Paragrafen, die sich nunmehr mit der Frage der Schuldfähigkeit eines Täters beschäftigen. Die Unzurechnungsfähigkeit führt dazu, dass ein Täter als nicht schuldfähig angesehen wird, weshalb es hierfür auch sehr streng gesteckte Kriterien gibt.
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Die Definition der Unzurechnungsfähigkeit nach dem aktuell geltenden StGB
Der geistige Gesundheitszustand eines Menschen wird im aktuellen StGB in vier Stufen aufgeteilt. Die erste Stufe ist die vollständige Zurechnungsfähigkeit, welche auch eine volle Schuldfähigkeit nach sich zieht. Ein Täter kann in dieser Strafe für alle seine Taten vollumfänglich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die zweite Stufe sieh[…]