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Geschwindigkeitsbeschränkung rechtswidrig und kann daher missachtet werden?

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OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
(2. Senat für Bußgeldsachen)
Az.: 2 Ss 87/00
Beschluss vom 27. Februar 2001
Vorinstanz: Amtsgericht Heidelberg – Az.: 19 OWi 51 Js 8100/99

Kann eine von eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gegen verwaltungsrechtliche Normen verstoßen und deshalb für den Betroffenen nicht verbindlich sei mit der Folge, dass auf sein Fehlverhalten eine Ordnungswidrigkeit nicht gestützt werden kann?
Leider nein! Die Nichtbeachtung eines rechtswidrig aufgestellten, aber nicht nichtigen Verkehrszeichens kann mit einer bußrechtlichen Sanktion belegt werden!

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird auf die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 18. Januar 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung des Urteils wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Amtsgericht Heidelberg zurückverwiesen.
Die weitergehenden Rechtsbeschwerden werden verworfen.

Gründe:
Mit in Abwesenheit des Betroffenen verkündetem Urteil vom 18.01.2000 setzte das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 200,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer fest. Nach den Feststellungen der schriftlichen Urteilsgründe hatte der Betroffene am 01.10.1998 um 21.26 Uhr in der F-E-Anlage in als Fahrer eines Pkw die dort aufgrund eines Streckengebots auf 30 km/h reduzierte Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten. Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem zu Gunsten des Betroffenen eingelegten Rechtsmittel ebenso sachliches Recht und erhebt weiterhin eine Verfahrensrüge. Beide Rechtsmittel führen mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch hat hingegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
Die auf die Verletzung des § 237 StPO gestützte Verfahrensrüge kann keinen Erfolg ha[…]


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