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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweislastumkehr bei Verzicht auf Einzelverbindungsnachweis?

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Landgericht Memmingen
Az: 1 S 297/01
Verkündet am 27. Juni 2001
Vorinstanz: AG Neu Ulm – Az.: 2 C 1208/00

Endurteil in dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Landgericht Memmingen – 1. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2001 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 09.01.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Richtigkeit von Telefonrechnungen, insbesondere über die Position „Roaming-Gespräche D1: 3.886,62 DM zzgl. Mwst“ aus der den Zeitraum 24.08. bis 01.09.1999 erfassenden Rechnung vom 05.10.1999. Die Beklagte hat auf die Gesamtforderung der Klägerin von 4.649,82 DM aus den streitgegenständlichen Rechnungen vom 05.10.1999 und 07.02.2000 – einem Vorschlag der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post folgend – vorprozessual 2.345,87 DM bezahlt.
Im zugrundeliegenden Vertrag über die Nutzung eines Mobilfunktelefons vom 02.05.1997 bestand für die Kundin die Möglichkeit, unter der vorgedruckten Rubrik „Einzelgesprächsnachweis“ zu wählen zwischen: „Einzelgesprächsnachweis gewünscht für nur 5,75 DM mtl.“, „Einzelgesprächsnachweis verkürzt gewünscht für nur 5,75 DM mtl.“ und „Nein, sofortige Datenlöschung – keine nachträgliche Prüfung möglich!“. Im Vertrag der Beklagten wurde letztere Möglichkeit angekreuzt. Da die Klägerin nach Erstellung und Versendung der Rechnungen die einzelnen Telefonverbindungsdaten löschte, war sie zu einem von der Beklagten geforderten Einzelgesprächsnachweis nicht in der Lage.
Ihre Klage auf Bezahlung eines Betrags von 4.649,82 DM hat das Amtsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei für ihre Forderung – abgesehen davon, daß diese durch Zahlung von 2.345,87 DM bereits erloschen sei – beweisfällig geblieben. Eine Beweislastumkehr greife nicht ein, weil der Kunde über die prozessualen Folgen einer vollständigen Löschung der Verbindungsdaten nicht hinreichend aufgeklärt worden sei.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin. Sie beruft sich insbesondere erneut darauf, daß die Regelungen in §§ 6 Abs. 4 TDSV, 16 Abs. 2 TKV be[…]


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