Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 418/07
Urteil vom 12.03.2009
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2009 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2007 – 13 Sa 2208/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der 1959 geborene, ledige Kläger war seit dem 26. Juni 1986 bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt. Zuletzt war er in die tarifliche Lohngruppe 2,5 eingruppiert und erzielte einen Monatsverdienst von durchschnittlich 2.540,69 Euro brutto.
Die Beklagte, ein Zuliefererunternehmen für die Automobilindustrie, beschäftigte Anfang 2006 in ihrem Werk B noch 453 Arbeitnehmer. Aufgrund eines Auftragsrückgangs beschloss die Beklagte, im gewerblichen Bereich Personal abzubauen. Am 12. Mai 2006 vereinbarte sie mit dem Betriebsrat einen entsprechenden Interessenausgleich, dessen Anlage 1 eine Personalbedarfsberechnung, ua. bezogen auf die getrennten Tätigkeitsgruppen Maschinenbediener (Lohngruppe 2,5 oder 3) und Montierer (vorwiegend Lohngruppe 2) enthält. Die Zahl der Maschinenbediener (63) sollte danach in etwa halbiert werden. Dem Interessenausgleich ist – wie unter Nr. 4 Abs. 1 erwähnt – als Anlage 2 eine Liste der von der Personalmaßnahme betroffenen Arbeitnehmer beigefügt. In dieser, von den Betriebsparteien gesondert unterzeichneten Liste sind namentlich 66 Arbeitnehmer, und zwar 29 Maschinenbediener – hierunter auch der Kläger – und 37 Montierer benannt. Als Anlage 3 ist dem Interessenausgleich eine sog. „Unabkömmlichkeitsliste“ mit den Namen von 22 Arbeitnehmern beigefügt. Unter Nr. 4 Abs. 2 des Interessenausgleichs haben die Betriebsparteien vereinbart, dass bei unvorhersehbaren Austritten „der Arbeitnehmer von der Namensliste genommen wird, der innerhalb der vergleichbaren Mitarbeiter und zugehörigen Altersgruppe die höchste Bewertung hat“. Am 12. Mai 2006 vereinbarten die Betriebsparteien weiterhin einen Sozialplan, eine Betriebsvereinbarung über die Errichtung einer Transfergesellschaft und eine Auswahlrichtlinie für die Sozialauswahl mit folgendem Punkteschema:
„- Pro Beschäftigungsjahr erhält der Arbeitnehmer 2 Punkte.
– Für jede[…]