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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abbruchkosten und Restbruchwert – Gebäude

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Bundesfinanzhof
Az: IX R 51/05
Urteil vom 31.07.2007

Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung von Abbruchkosten und des „Restbuchwerts“ eines abgebrochenen Gebäudes.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben im Mai 1990 ein Grundstück in A; das darauf in den 50iger Jahren des letzten Jahrhunderts errichtete Zweifamilienhaus vermieteten sie. Die Wohnung im Obergeschoss stand ab Mai 1998 leer; drei Zeitungsannoncen der Kläger, mit denen die Wohnung für eine Einzelperson zur Miete für ein Jahr angeboten wurde, hatten keinen Erfolg. Die Mieterin der Parterrewohnung kündigte ihr Mietverhältnis im August 1998 wegen erheblicher baulicher Mängel des Mietobjekts.

Daraufhin entschlossen sich die Kläger –nach vorheriger Beratung mit ihrem Architekten über eine mögliche Sanierung– im November 1998 zu einem Neubau und stellten den entsprechenden Bauantrag im Dezember 1998. Der Architekt führte in einer gutachterlichen Stellungnahme im Januar 1999 aus, dass das Haus dünne, ungedämmte Außenwände, unzureichend isolierte Kellerwände, dünne Stahlbetondecken ohne ausreichenden Luft- und Trittschallschutz, unterdimensionierte, einfach verglaste Holzfenster sowie eine veraltete Haustechnik (Gas-, Strom- und Wasserversorgung) habe. Bei einer Sanierung müsse der feuchte Keller insgesamt isoliert werden, da die Wand- und Bodendichtungen unwirksam geworden seien. Die Schwammbeseitigung sei gar nicht möglich. Der Kostenaufwand für diese Maßnahmen sei unvertretbar und belaufe sich auf 30 000 DM. Auch die Dämmung, das Dach, der Estrich, die Sanitärräume, die Küche und die Haustechnik seien sanierungsbedürftig. Die Gesamtkosten für die Sanierung würden 432 000 DM, diejenigen für einen vergleichbaren Neubau dagegen nur 395 000 DM betragen.

Nach Genehmigung des Bauvorhabens rissen die Kläger das alte Gebäude im März 1999 ab und errichteten ein zu ihren eigenen Wohnzwecken bestimmtes Wohngebäude.

Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1999 machten die Kläger erstmals die Abbruchkosten (6 380 DM) und den „Restbuchwert“ (105 920 DM) bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie hätten das Objekt nicht in Abbruchabsicht, sondern mit dem Ziel langfristiger Vermietung erworben. Die baulichen Mängel seien beim Erwerb des Hauses im Jahr 1990 noch nicht vorhanden gewesen[…]


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