Oberlandesgericht Hamm
Az: I-13 U 145/09
Urteil vom 14.07.2010
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. August 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.393,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.346,72 € seit dem 28. November 2008 und aus einem Betrag von 47,- € seit dem 18. Februar 2009 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
1. Zunächst bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Zwar ist die im Rubrum des landgerichtlichen Urteils als Beklagte aufgeführte Bruchteilsgemeinschaft als solche weder rechts- noch parteifähig. Bei richtiger Würdigung sind jedoch als Beklagte die im Rubrum des angefochtenen Urteils vollständig mit Namen und Anschriften aufgeführten Miteigentümer als Mitglieder der vorgenannten Bruchteilsgemeinschaft anzusehen. Dies hat der Klägervertreter im Senatstermin auch ausdrücklich klargestellt. Vor diesem Hintergrund war das Rubrum auf Beklagtenseite entsprechend anzupassen.
2. Die zuerkannte Hauptforderung gegen die beklagten Eigentümer ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 836, 840 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F. (jetzt § 86 VVG n.F.).
a. Die Klägerin hat als Kaskoversicherer unstreitig die hier in Rede stehenden Versicherungsleistungen i.H. von insgesamt 5.393,72 € wegen der streitgegenständlichen Fahrzeugschäden an ihre Versicherungsnehmer erbracht. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen für einen Übergang der entsprechenden Ersatzansprüche der unmittelbar geschädigten Fahrzeugeigentümer auf die Klägerin nach § 67 VVG a.F. (jetzt § 86 VVG n.F.) vor.
b. Ebenfalls unstreitig sind die hier in Rede stehenden Fahrz[…]