Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Az: 10 ZB 14.79
Beschluss vom 10.04.2014
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 143,20 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2013, das die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11. Juli 2013 abweist. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte für die Versetzung des auf einem Taxenstand rechtswidrig geparkten Fahrzeugs der Klägerin Kosten in Höhe von 143,20 Euro (Abschleppkosten in Höhe von 95,20 Euro und eine Gebühr in Höhe von 48,–Euro gemäß § 1 PolKV) in Rechnung gestellt.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.). Auch ist nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2012 – 10 ZB 11.2512 – juris Rn. 12; B.v. 16.5.2013 – 10 ZB 10.3162 – juris Rn. 18; B.v. 30.10.2013 – 10 ZB 11.1390 – juris Rn. 17). Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass den als entscheidungserheblich und klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass grundsätzlich ein auf einem Taxenstand verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug dessen Funktion beeinträchtige. Zu bestimmten Zeiten – wie hier in der innerstädtischen, sehr verkehrsreichen und auch abends belebten Gegend am R.-platz – müsse davon ausgegangen werden, dass alle Standplätze benötigt würden. Die zeitweilige Zweckentfremdung des Taxenstandes stelle hier auch eine akute Gefährdung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs dar, weil a[…]