AG Bad Segeberg, Az: 17 C 268/13, Beschluss vom 07.04.2014
Der Antrag des Antragstellers vom 04.12.2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung geminderter Miete aus einem Wohnraummietvertrag. Der Antragsteller mietete von dem Antragsgegner mit Vertrag 15.10.2009 eine Wohnung in dem Objekt …straße … in 23795 Bad Segeberg. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von 21,01 m². Die Parteien vereinbarten eine Miete in Höhe von 300,00 € sowie die Zahlung monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 80,00 €. In dem Mietvertragsformular wurde unter § 1 die Anzahl der vermieteten Räume angegeben. Eine Angabe zur Wohnfläche enthält das Vertragsformular nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Mietvertragsformulars wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 4-7 d.A.). Der Antragsteller hatte die Wohnung zuvor besichtigt und erklärt, er wolle die Wohnung zu einer monatlichen Nettokaltmiete von 300,00 € mieten. Der Antragsteller leistete an den Antragsgegner vom 01.11.2009 bis zum 28.02.2012 die monatlichen Mietzahlungen. Am 22.10.2009 stellte der Antragsgegner eine „Vermieterbescheinigung“ aus, in der es u.a. heißt: „Gesamtgröße der Wohnung: 47,0“. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt der Vermieterbescheinigung wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage K 3, Bl. 32 d.A.). Am 13.03.2012 schlossen die Parteien einen weiteren Mietvertrag über die vorgenannte Wohnung. Die Parteien vereinbarten eine Miete in Höhe von 280,00 € sowie die Zahlung monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 70,00 €. In dem Mietvertragsformular wurde unter § 1 die Anzahl der vermieteten Räume angegeben. Weiter heißt es im Anschluss: „Die Wohnfläche beträgt 50 m²“. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Mietvertragsformulars wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 8-11 d.A.). Der Antragsteller leistete an den Antragsgegner vom 01.03.2012 bis Oktober 2013 die monatlichen Mietzahlungen. Der Antragsteller beabsichtigt, von dem Antragsgegner im Klagewege die Rückzahlung überzahlter Miete für den Zeitraum 01.11.2009 bis 28.02.2012 in Höhe von insgesamt 5.956,16 € (28 x 212,72 €) sowie für den Zeitraum 01.03.2012 bis Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 3.918,60 € (20 x 195,93 €) geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 04.12.2013 hat der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … für die beabsichtigte Klage zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben. II. Der Antrag des Antragstellers vom 04.12.2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Der Antrag ist zwar zulässig (§ 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Insbesondere ist das Amtsgericht gemäß § 23 Nr. 2a GVG sachlich sowie gemäß § 29a Abs. 1 ZPO örtlich für die Entscheidung über die beabsichtigte Klage zuständig. Indes ist der Antrag unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Rückzahlung gegen den Antragsgegner in Höhe von insgesamt 9.974,76 € gemäß § 812 Abs….
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