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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grenzen der Verkehrssicherungspflicht – Glätteunfall im Sonderbereich für Frischfisch

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AG Waren – Az.: 3 C 24/11 – Urteil vom 12.04.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 4.475,10 Euro
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Am 30.12.2009 erlitt die Klägerin in den Räumlichkeiten der Beklagten einen Unfall. Dieser führte zu Verletzungen, aufgrund derer die Klägerin Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte geltend macht.

Symbolfoto: Von Miriam Doerr Martin Frommherz/Shutterstock.com

Die Beklagte unterhält in Waren (Müritz) Verkaufsräume. Die Lage ist auf der Anlage B 1, Bl. 60 d.A. dargestellt. Danach findet der Verkauf in einem eigenständigen Verkaufsgebäude statt. Die Kunden haben aber die Möglichkeit, sich im Vorfeld des Kaufs selbst Frischfisch auszusuchen und hierzu über einen Steg ein zum Teil offenes Bootshaus, dass als Vorbereitungsraum genutzt wird, aufzusuchen.

In diesem Vorbereitungsraum kam die Klägerin zu Fall. Die Räumlichkeiten selbst, einschließlich der Unfallstelle, sind auf den Anlagen B 2, Bl. 61 und K 1 Bl. 65 d.A. näher dargestellt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass statt des auf Bl. 61 eingezeichneten Weges, die Klägerin den Schlachtetisch rechts passierte und sodann nach links in Richtung der späteren Unfallstelle ging.

Am 30.12.2009 begab sich die Klägerin auf das Gelände der Beklagten. Sie wollte hier einen Silvesterkarpfen kaufen. Hierzu suchte sie auch den Vorbereitungsraum der Beklagten auf. Am Anfang des Steges war ein Schild mit der Aufschrift „Vorsicht Rutschgefahr“ aufgestellt. Es herrschten winterliche Verhältnisse, das heißt, die leichten Frostgrade konnten dazu führen, dass feuchte Flächen vereisen. Im Verkaufsraum ist es so, dass, wie auch die Klägerin weiß, die Fische jeweils aus den Behältern genommen und auf dem Fußboden abgelegt werden, um sie durch den Kunden betrachten zu […]


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