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AG Gelnhausen
Az: 44 OWi 71/13
Beschluss vom 25.11.2013
Leitsatz: Eine Auferlegung der Kosten auf den Fahrzeughalter gemäß § 25 a StVG ist unzulässig, wenn dieser zuvor nicht zur drohenden Kostenhaftung angehört wurde.
Der Kostenbescheid des Regierungspräsidiums … vom 14.10.2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Die Betroffene hat gegen den am 17.10.2013 zugestellten Kostenbescheid des Regierungspräsidiums … mit am 25.10.2013 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenem Schreiben die gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG beantragt.