Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweiskrafterschütterung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Entgeltfortzahlung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Weiden – Az.: 1 Ca 640/18 – Urteil vom 15.01.2019

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 680,– € brutto zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.654,15 €.

V. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch um restliche Vergütung.

Der 1982 geborene und verheiratete Kläger war seit 02.05.2017 bei der Beklagten beschäftigt als Industriemeister mit einem Bruttostundenlohn von 17,00 € und einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und im Übrigen zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 18.04.2017 (Blatt 5 ff der Akte). Er kündigte das Arbeitsverhältnis selbst mit Schreiben vom 27.03.2018 zum 30.06.2018. Der Eigenkündigung vorausgegangen war im März 2018 die Bitte des Klägers um einen Aufhebungsvertrag unter Abkürzung der Kündigungsfrist wegen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit. Dies lehnte die Beklagte ab.

Am 12.03.2018 fiel der Kläger bei der Montage einer Außenlaterne von der Leiter. Im Anschluss daran wurde der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben mit Erstbescheinigung vom 12.03.2018, ausgestellt durch die Ärzte F./E.-F. (Blatt 65 der Akte). Dabei handelte es sich um die Vertretung des Hausarztes des Klägers, Dr. F. nach dessen Auskunft vom 23.07.2018 (Blatt 68 der Akte). Diagnostiziert wurde nach dem ICD-10-Code eine Gesäßprellung (S30.0 G). Dem Arzt hatte er als Unfallzeitpunkt Sonntag, den 11.03.2018 benannt und dieses Datum fand Eingang in die Übersicht der Krankheitszeiträume der Krankenversicherung des Klägers mit Schreiben vom 18.07.2018 (Blatt 66 der Akte).

Mit Folgebescheinigung des Dr. E. von Montag, den 19.03.2018 (Blatt 69 der Akte) wurde der Kläger weiter arbeitsunfähig krankgeschrieben bis Freitag, den 23.03.2018. Dabei handelte es sich ebenfalls um die Vertretung des Hausarztes des Klägers, Dr. F. nach dessen Auskunft vom 23.07.2018 (Blatt 68 der Akte).

Am Montag, den 26.03.2018 war der Kläger wieder arbeitsfähig. Die Gesäßprellung tat nicht mehr so weh. Er begab sich zu seinem Arbeitgeber wegen der Frage eines Aufhebungsvertrages. Ein Aufhebungsvertrag wurde ihm nicht in Aussicht gestellt. Am Dienstag, den 27.03.2018 war der Kläger weiter arbeitsfähig. An diesem T ag übergab er seine Kündigung mit Schreiben vom gleichen Tag.

Am Mittwoch, den 28.03.2018 war der Kläger wieder arbeitsunfäh[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv