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Sozialhilfe und Beihilfe zum Fernseherkauf

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VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN
Az.: 2 A 2021/02
Urteil vom 06.08.2002

In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Göttingen – 2. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2002 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine einmalige Beihilfe in Höhe von 15,34 € (30,- DM) zu zahlen. Soweit der fernmündliche Bescheid des Beklagten vom 24.11.1998 und der Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 11.12.2001 dem entgegenstehen, werden sie aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Kläger erhält seit dem 02.01.1997 Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten gemäß § 72 BSHG. Er erhielt darüber hinaus für ein am 02.05.1997 erworbenes Radiogerät eine einmalige Beihilfe in Höhe von 24,99 DM.
Am 11.05.1998 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Anschaffung eines Fernsehgerätes. Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger fernmündlich am 24.11.1998 gemäß § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG eine einmalige Beihilfe in Höhe von 120,00 DM für den Kauf eines gebrauchten Fernsehgerätes.
Gegen diesen fernmündlichen Bescheid legte der Kläger am 30.11.1998 Widerspruch ein, da er die Beihilfe für zu niedrig hielt. Mit Schreiben vom 26.01.2000 an den Beklagten übersandte der Kläger eine Quittung für ein am 07.12.1999 gekauftes Fernsehgerät zu einem Preis von 299,00 DM. Der Kläger vertrat in dem Schreiben die Meinung, dies sei ein angemessener Preis für ein gebrauchtes Fernsehgerät.
Das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2001 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe nach § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG grundsätzlich einen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe zum Erwerb eines gebrauchten Fernsehgerätes. Es sei ni[…]


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