VG Düsseldorf
Az: 6 K 6737/12
Urteil vom 20.02.2014
Der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L und M. bis zum 11. März …..
Der Kläger ist wie aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung ersichtlich in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die rechte Spalte „Tilgung“ ist vom Gericht errechnet worden. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen wird auf die Verwaltungsakte verwiesen.
Lfd. Nr.
Datum
Ereignis
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Schöneberg, Az.: 4 C 192/13, Urteil vom 12.11.2013 1. Die Klage wird abgewiesen, 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe (abgekürzte Fassung gem. § 313 a ZPO) Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Duldung der […]