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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schweigepflichtsentbindungserklärung – Notwendigkeit

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BVerfG
Az: 1 BvR 2027/02
Urteil vom 23.10.2006

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 23. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. März 2001 – 12 O 4091/00 – und das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2002 – 8 U 59/01 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Urteile werden aufgehoben, soweit sie die Klage der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1 im Hilfsantrag sowie hinsichtlich des Leistungsantrags zu 2 und des Feststellungsantrags zu 3 abweisen.

Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2002 – IV ZR 111/02 – insoweit gegenstandslos.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde hat Fragen des Datenschutzes im privaten Versicherungsrecht zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine versicherungsvertragliche Obliegenheit, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen.

I.
1. Die Beschwerdeführerin schloss mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte), einem Lebensversicherungsunternehmen, einen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Grundlage des Vertragsverhältnisses waren die besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BUZ).

§ 4 BUZ enthält Regelungen für die Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall. Nach § 8 BUZ ist das Versicherungsunternehmen leistungsfrei, solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4 BUZ vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird. § 4 BUZ lautet in der von der Beklagten verwandten Fassung auszugsweise:

„§ 4 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden?

(1) Werden Leistungen aus dieser Zusatzversicherung verlang[…]


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