Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auch diejenigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche erstatten, die durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn entstanden sind (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12). Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr des Fahrzeugs kommt es außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Bremen Az.: 9 C 481/12 Urteil vom 14.03.2013 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Zahlungsanspruch in Höhe von 328,60 € […]