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Wohnwertminderung bei unzureichender Elektroinstallation im Bad

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LG Berlin – Az.: 67 S 516/09 – Urteil vom 06.06.2011

Das am 19. Juli 2010 verkündete Versäumnisurteil der Kammer – 67 S 516/09 – wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das am 02. September 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 3 C 137/09 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben vorab die Kosten ihrer Säumnis im Termin vor der Kammer am 19. Juli 2010 zu tragen. Im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I) Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.1) Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Dabei kommt es hier nicht auf den Streitwert nach § 41 Abs. 5 GKG an. Die Beschwer errechnet sich vielmehr analog § 9 ZPO, sodass sich (44,43 € verlangte Mieterhöhung x 42 Monate =) 1.866,06 € ergeben. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

Der Einspruch der Beklagten gegen das am 19. Juli 2010 verkündete Versäumnisurteil der Kammer ist ordnungsgemäß und hat den Rechtsstreit in den Stand vor der Säumnis zurückversetzt, § 539 Abs. 3, § 342 ZPO.

2) Die Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete um 44,43 € ab dem 01. März 2009 aus § 558 Abs. 1 BGB.

Symbolfoto: Von BAZA Production/Shutterstock.com

Der Beklagten bewohnen die Wohnung Nr. 1-82 im … 13, Erdgeschoss rechts, … Berlin. Der Mietvertrag vom 01. Dezember 1985 liegt nicht vollständig vor. Ursprünglich war die Gruppe … Wohnungsunternehmen GmbH, später die Klägerin die Vermieterin. Die Aktivlegitimation ergibt sich hier schon ausdrücklich aus dem Nachtrag zum Mietvertrag vom 04./14. Mai 2008. Im Übrigen ist die Klägerin seit dem 07. Mai 2008 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

Die Klage ist gemäß § 558b Abs. 2 BGB zulässig. Es liegt ein wirksames Mieterhöhungsverlangen vom 02. Dezember 2008 vor.

Zunächst ist es für die Begrü[…]


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