Eine Überschwemmung ist im Sinne des Versicherungsrechts eine Überflutung des Versicherungsgrundstücks auf dem das versicherte Gebäude liegt oder in dem sich die versicherten Sachen befinden, durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge (Regen). Eine Überflutung von Grund und Boden ist nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2005, Az: IV ZR 252/03 anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf dem versicherten Grundstück außerhalb des Gebäudes ansammeln. Im Rahmen der Element*pfui*adenversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer eine Schadensminderungspflicht. Dringt z.B. Regenwasser über Lichtschächte in Kellerräume ein, muss der Versicherungsnehmer Trocknungsmaßnahmen durchführen, damit die Feuchtigkeit nicht an den Wänden im Gebäude aufsteigt. Wasser, welches von der Straße – etwa durch eine Kellertür – in den betroffenen Gebäudeteil läuft und zu Schäden an Gegenständen führt, genügt für die Annahme des Versicherungsfalles in der Elementarversicherung nicht (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2011, Az: 5 U 160/11). Das Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung stellt ebenfalls keine versicherte Überschwemmung dar (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011, Az.: 12 U 92/11). Eine Ansammlung von Regenwasser in dem über eine Außentreppe vom Garten zu erreichenden Kellerniedergang auf einer Fläche unterhalb des Grundstücks in einer Höhe von 50 bis60 cmstellt ebenfalls keine versicherte Überschwemmung dar (LG Kiel, Beschluss vom 24.04.2008, Az: 10 S 40/07).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de LG Gera, Az.: 1 S 232/12, Urteil vom 28.06.2013 I. Auf die Berufung der Beklagten und auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt vom 25.06.2012 (Az. 2 C 46/12) abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger […]