LG Gera, Az.: 1 S 232/12, Urteil vom 28.06.2013
I.
Auf die Berufung der Beklagten und auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt vom 25.06.2012 (Az. 2 C 46/12) abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2107,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 411,15 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezüglich der Beklagten zu 1 seit dem 22.02.2012 und bezüglich des Beklagten zu 2 seit dem 29.02.2012 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 668,62 € (Verzugszinsen) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben zu tragen die Kläger zu 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %. Die Kosten der Berufung haben zu tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässigen Berufungen der Parteien sind jeweils teilweise begründet.
zum Klageantrag Ziffer 1:
Die Berufung des Klägers hat, da die Kammer dem Grunde nach eine vollumfängliche Haftung der Beklagten annimmt, teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist insoweit unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 VVG einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 2107,71 €; im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Vorliegend geht es um die Frage der Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer. Weder die Beklagten, noch der Kläger berufen sich mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auf den Haftungsausschluss nach §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG. Folglich kommt es auf die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG an, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Maßgebend sind insoweit die unstr[…]