LAG Schleswig-Holstein – Az: 3 Sa 320/05 – Urteil vom 03.11.2005
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21.4.05 – 4 Ca 2242 b/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung 30 Jahre alt. Sie ist verheiratet und hat 2 Kinder. Seit dem 09.08.1993 ist sie bei der Beklagten tätig. Zuletzt war sie als Angestellte im Bereich 100%-Kontrolle von OP-Nadeln eingesetzt. Die Klägerin erhielt rund 2.026,00 € brutto monatlich. Für die Dauer von rund 4 Jahren befand sie sich in Elternzeit.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin entwickelte sich wie folgt:
1993 und 1994 arbeitete die Klägerin als Raumpflegerin mit 20 Stunden pro Woche. In dieser Zeit verfügte sie über keine wesentlichen Fehlzeiten.
1995 war die Klägerin 67 Arbeitstage arbeitsunfähig krank.
1996 war sie bis zum Beginn ihres Mutterschutzes im Juli 59 Arbeitstage arbeitsunfähig krank.
Von Juli 1996 bis Ende Mai 1998 befand sie sich in Elternzeit.
1998 war die Klägerin dann von Juni bis Dezember 12 Arbeitstage arbeitsunfähig krank.
Im Jahre 1999 fehlte die Klägerin krankheitsbedingt an 61 Arbeitstagen. Mit Ausnahme von 1x 7 Arbeitstagen und 1x 10 Arbeitstagen handelt es sich jeweils um kurze Fehlzeiten mit einer Dauer von 1 bis 5 Arbeitstagen.
Im Jahre 2000 war die Klägerin an 34 Arbeitstagen arbeitsunfähig krank. Mit Ausnahme einer 11 Arbeitstage andauernden Erkrankung fehlte die Klägerin jeweils zwischen 1 und 5 Arbeitstagen.
2001 erkrankte die Klägerin an 65 Arbeitstagen. Diese unterteilen sich auf 3 Zeiträume zwischen jeweils 1 1/2 und 3 Wochen sowie weiteren Arbeitsunfähigkeitszeiten von 1 bis 3 Arbeitstagen.
2002 bis Februar 2004 befand sich die Klägerin wiederum in Elternzeit.
Von April bis Ende September 2004 sind Arbeitsu[…]