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Berufsunfähigkeitsversicherung – Einsicht in eingeholte Gutachten

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LG Berlin – Az.: 23 O 143/17 – Urteil vom 01.03.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Einsicht in medizinische Gutachten, die von diesen im Rahmen der Prüfung einer Berufsunfähigkeit eingeholt wurden.

Für die Klägerin bestand als Angestellte einer deutschen Bank eine Mitgliedschaft bei den Beklagten und nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen eine Absicherung gegen die Risiken einer Berufsunfähigkeit.

Nachdem die Beklagten einen Antrag der Klägerin auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnten, kam zwischen den Parteien am 31.08.2015 ein gerichtlicher Vergleich zustande, nach dessen Inhalt die Beklagten für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.07.2016 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen hatten und sich die Klägerin zu einer erneuten medizinischen Begutachtung nach Ablauf dieses Zeitraums verpflichtete.

Mit Schreiben vom 23.06.2016 forderten die Beklagten die Klägerin zur Feststellung der Berufsunfähigkeit zu einer erneuten medizinischen Begutachtung auf und beauftragten hierzu das Charité Centrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie. Die Klägerin unterzog sich in der Folgezeit der medizinischen Begutachtung. Mit Schreiben vom 29.11.2016 teilten die Beklagten der Klägerin mit, dass sie nach ihren Feststellungen weiterhin berufsunfähig sei und die Berufsunfähigkeitsrente auch über den 31.07.2016 hinaus unverändert gezahlt werde.

Mit Schreiben vom 08.12.2016 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagten zur Übersendung einer Abschrift der von ihnen eingeholten medizinischen Gutachten auf, die der Entscheidung vom 29.11.2016 zugrunde lagen. Die Beklagten lehnten eine Übersendung der medizinischen Gutachten ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Einsicht in die von den Beklagten eingeholten medizinischen Gutachten habe. Ein solches Recht auf Einsicht in die Gutachten folge insbesondere aus ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie habe einen Anspruch auf Auskunft über solche Daten, die der Versicherer über sie in Erfahrung bringe.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht Berlin Klage erhoben. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 02.03.2017 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht eröffnet erklärt und den Rech[…]


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