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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geistheilerin – Falschberatung und Schadensersatzpflicht

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OLG Frankfurt
Az: 8 U 108/07
Urteil vom 14.12.2010

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4.4.2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (9 O 146/05) teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.6.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 Prozent des entstandenen und zukünftigen materiellen sowie 50 Prozent des zukünftigen immateriellen Schadens, der auf die Empfehlungen vom Juni 2003 bis 4.10.2003 zurückzuführen ist, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe
I.
Die im Jahre 1982 geborene Klägerin leidet unter einer Autoimmunkrankheit (Systematischer Lupus Erythematodes – SLE). Nach einer Rückenmarkserkrankung trat eine Querschnittsymptomatik auf. Der Klägerin war und ist die Einnahme verschiedener Medikamente ärztlich verordnet, darunter auch Cortison.
Im Sommer 2003 begab sich die Klägerin zu der Beklagten, deren Praxis ein Schild mit folgender Aufschrift trug: „…, Tierheilpraktikerin, … Termine nach Vereinbarung/Mobile Naturheilpraxis“. Welche Empfehlungen die Beklagte der Klägerin anlässlich mehrerer Besuche und Telefonate aussprach, ist zwischen den Parteien im Wesentlichen streitig. Jedenfalls besprach die Beklagte auch eine Haarprobe mit der Klägerin. Der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechterte sich. A[…]


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