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Kündigungsschutzklage

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Mit der Kündigungsschutzklage greift der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vor Gericht an. Bei der Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht sind einige Besonderheiten gegenüber einer Klage vor einem Zivilgericht zu beachten. Von großer Bedeutung bei der Kündigung im Arbeitsrecht ist die Ausschlussfrist. Der Arbeitnehmer kann die Kündigungsschutzklage nur binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Später ist eine Klage in der Regel nicht mehr möglich. Alle wichtigen generellen Informationen zur Kündigungsschutzklage fassen wir in diesem Artikel zusammen.

Ziel der Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht
Die Kündigungsschutzklage dient dazu, vom zuständigen Gericht – Arbeitsgericht – feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden ist. Die Kündigung wird im Rahmen der Klage des Arbeitnehmers von dem Gericht auf ihre Rechtswirksamkeit hin überprüft. Gegebenenfalls stellt das Arbeitsgericht durch Urteil fest, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
Wann kann eine Kündigung rechtsunwirksam sein?
Das Arbeitsgericht prüft die Kündigung im Rahmen der Kündigungsschutzklage auf Herz und Nieren. Eine Kündigung kann an den unterschiedlichsten Mängeln leiden. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass sie dazu führen können, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und die Kündigungsschutzklage Erfolg hat.
Kündigungserklärung durch Arbeitgeber
Zunächst stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt eine formgerechte Kündigung ausgesprochen hat. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Dies ergibt sich aus § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Schriftformerfordernis bedeutet, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber eigenhändig unterzeichnet werden muss, § 126 BGB.


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