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Umfang der Winterdienstpflicht von Gemeinden auf Gehwegen

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OLG Frankfurt
Az: 1 U 245/12
Urteil vom 20.01.2014

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.08.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402,82 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 71%, die Beklagte zu 29 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg; der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch ist teilweise begründet (dazu unter 1.). Unbegründet ist die Berufung hingegen, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens weiterverfolgt (dazu unter 2.)
1. Der Klägerin steht gegen die beklagte Stadt aus übergegangenem Recht ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 4.000 € aus Amtshaftung wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht im Zusammenhang mit dem Unfall, den der verstorbene Ehemann der Klägerin als Fußgänger am ….12.2010 gegen 12.00 Uhr in O1-… erlitten hat, zu (Art. 34 GG i. V. mit §§ 839, 253, 1922 BGB).
a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat durch Vorlage eines Erbscheins im Berufungsverfahren nachgewiesen, Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns zu sein. Auch die Beklagte hat nach Vorlage des Erbscheins keine Bedenken mehr gegen die Aktivlegitimation erhoben.
b) Der Sturz des Ehemanns der Klägerin ist auf eine Verletzung der Räum- und Streupflicht der Beklagten zurückzuführen.
aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist für die Unfallstelle eine Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht deshalb grundsätzlich zu verneinen, weil es sich bei der “A-Straße“ bzw. der B-Straße um St[…]


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