Durchgangsrecht vs. Sondernutzungsrecht: LG Frankfurt klärt Streit um Gemeinschaftsfläche
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ging es um die Rechte von Wohnungseigentümern in einer Wohnanlage mit Vorder- und Hinterhaus. Die Kläger, Eigentümer einer Wohnung im Vorderhaus, und die Beklagte, Eigentümerin einer Wohnung im Erdgeschoss des Vorderhauses sowie des Hinterhauses, stritten um den Zugang zu einer hinteren Gemeinschaftsfläche. Diese Fläche war im Gemeinschaftseigentum, aber nur über einen Hof erreichbar, für den die Beklagte ein Sondernutzungsrecht hatte. Die Kläger forderten den Zugang zur Gemeinschaftsfläche und den Rückbau einer dort errichteten Terrasse. Das Hauptproblem lag in der Frage, ob das Sondernutzungsrecht der Beklagten den Klägern den Zugang zur Gemeinschaftsfläche verwehren könnte.
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Sondernutzungsrecht und seine Grenzen
Exklusives Sondernutzungsrecht bestätigt: Eigentümer gewinnt Streit um räumliche Grenzen in der Gemeinschaft. (Symbolfoto: sabthai /Shutterstock.com)
Das Gericht stellte fest, dass die Kläger ein Recht auf Mitgebrauch der hinteren Gemeinschaftsfläche haben. Um dieses Recht ausüben zu können, müssen sie Zugang zu dieser Fläche haben. Das Sondernutzungsrecht der Beklagten für den Hof schließt die anderen Eigentümer grundsätzlich aus. Allerdings muss die Beklagte in diesem Fall den Klägern den Durchgang gewähren. Das Sondernutzungsrecht unterliegt nämlich immanenten Schranken, die durch das Recht zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums begründet sind. Die Teilungserklärung der Wohnanlage sah ausdrücklich vor, dass der Hof auch als Zugang zu anderen Gemeinschaftsflächen dient.
Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung
Die Kläger hatten auch eine Nutzungsentschädigung gefordert, da sie die Gemeinschaftsfläche nicht als Parkplatz nutzen konnten. Diesem Begehren wurde jedoch nicht stattgegeben. Eine solche Nutzungsmöglichkeit bestand nicht, da auf der hinteren Gemeinschaftsfläche keineParkflächen vorhanden waren und die Fläche aufgrund ihrer Verwilderung nicht al[…]