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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung bei Mischnutzung

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Kollision von Wohn- und Gewerbenutzung: Berlins LG entscheidet im Falle einer Eigenbedarfskündigung
Eine auf den ersten Blick scheinbar einfache Eigenbedarfskündigung mutiert zu einem komplexen Rechtsfall, der die Grenzen zwischen Wohn- und Gewerbenutzung auslotet. Im Kern des Falles steht ein Anwalt, der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg eingelegt hat. Dieser verfolgt das Ziel, seine Klienten aus einer Wohnung zu entfernen, um sowohl Wohn- als auch Büroräume zu schaffen. Er argumentiert, dass er zwei der drei Zimmer als Büros für sich und zwei Kollegen nutzen möchte, und dass mehr als die Hälfte der Wohnung seiner Meinung nach immer noch für Wohnzwecke genutzt würde. Hinzu kommt, dass er aus gesundheitlichen Gründen – er leidet an einer chronischen Niereninsuffizienz – die Nähe zu einem nahegelegenen Nierenzentrum benötigt.

Direkt zum Urteil Az: 64 S 333/21 springen.

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Die feine Linie zwischen Wohn- und Geschäftsraum
Der Anwalt betonte, dass seine beruflichen Anforderungen und gesundheitlichen Bedürfnisse sein Interesse an der Wohnung überwiegen würden. Er plante, die Bürogemeinschaft mit seinen ehemaligen Kollegen in der besagten Wohnung fortzusetzen. Darüber hinaus generierte er im Jahr 2020 fast 75% seines Einkommens aus der Untervermietung an diese Kollegen. Zudem, so argumentierte er, würde die Nähe des Nierenzentrums, das nur neun Gehminuten entfernt ist, eine enorme Erleichterung für seine dreimal wöchentlichen Dialysesitzungen bieten, die vier bis fünf Stunden dauern.
Auf dem Prüfstand: Zweckentfremdungsgenehmigung
Der Anwalt wies darauf hin, dass er eine Zweckentfremdungsgenehmigung beantragt und erhalten hatte. Dabei berief er sich auf § 2 Abs. 2 Ziff. 5 des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes, welches besagt, dass keine Zweckentfremdung vorliegt, wenn mehr als 50% der Fläche für Wohnzwecke genutzt werden. Er behauptete, das Amtsgericht hätte fälschlicherweise angenommen, dass die Wohnnutzung überwiegen würde.
Die Position der Gegenseite
Auf der anderen Seite des Streits standen die Beklagten, die Mieter der Wohnung, die sich gegen die Eigenbedarfskündigung wehrten. Sie beantragten die Zurückweisung der Berufung des Klägers.
Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht Berlin entschied schließlich, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg zurückzuweisen. Der Kläger wurde zudem mit den Kosten des Berufungsverfahrens belastet. […]


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