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Widerruf gemeinschaftlichen Testaments – Wirksamkeit der Zustellung des Widerrufs

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OLG Koblenz – Az.: 1 U 1238/16 – Urteil vom 29.06.2017

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 19.9.2016 (11 O 391/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und des Streithelfers jeweils zu 1/3.

3. Das angegriffene Urteil und das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Kläger verfolgen gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch aus Amtshaftung, weil sie infolge einer Pflichtverletzung des Streithelfers nicht Erben geworden seien.

Der Erblasser …[A], geboren am …1927 in …, zuletzt wohnhaft im Pflegeheim …[B], hatte am 13.8.1996, zuletzt geändert durch Urkunde vom 3.7.2000, mit seiner Ehefrau ein wechselseitiges Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung beurkunden lassen. Im Juni 2012 trennte sich der Erblasser von seiner Ehefrau. Am 25.9.2012 ließ er dann den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments vom 13.8.1996, geändert durch Urkunde vom 3.7.2007, notariell beurkunden und beantragte zugleich die Erteilung einer Ausfertigung der Urkunde an Rechtsanwältin …[C] zum Zwecke der Zustellung an seine Ehefrau (Bl. 1 ff. Anlagenheft). Rechtsanwältin …[C] hatte den Erblasser zu seinen Lebzeiten in diversen Familiensachen vertreten und ihn auch nach der Trennung von seiner Ehefrau beraten.

Gleichfalls am 25.9.2012 errichtete der Erblasser ein Testament und setzte die Kläger zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein.

Mit Schreiben vom 27.9.2012 übersandte das Notariat die Ausfertigung der notariellen Urkunde, in welcher der Widerruf erklärt worden war, an die Rechtsanwaltskanzlei …[D]. Das Schreiben ging dort am 1.10.2012 ein. Mit Schreiben vom 1.10.2012 übersandte Rechtsanwältin …[C] die Ausfertigung der notariellen Urkunde zum Zwecke der Zustellung an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle. In dem Schreiben hieß es: „In vorbezeichneter Sache überreichen wird anbei die Ausfertigung der Urkunde des Notars …[E], UR-Nr. 1410/2012, mit der Bitte um Zustellung an Frau …[F].“

Am 1.10.2012 verstarb sodann der Erblasser.

Am 8.10.2012 erreichte das Schreiben der Rechtsanwältin …[C] den Streithelfer als zuständigen Gerichtsvollzieher. Nach Eingang des Schreibens rief der Streithelfer in[…]


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