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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbot bei Ordnungswidrigkeit und lange Verfahrensverzögerung

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OLG Hamm
Az: III-3 RBs 70/10, 3 RBs 70/10
Beschluss vom 24.03.2011

Die Sache wird dem 3. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen, da es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von dem angeordneten einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gilt.
Gründe
I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 25. Januar 2010 wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage – Rotphase länger als 1 Sekunde – mit einer Geldbuße von 200,- Euro belegt. Daneben wurde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Hiergegen erhob der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. Januar 2010 Rechtsbeschwerde, die beim Amtsgericht Bielefeld am selben Tage per Fax einging. Nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 1. März 2010 – dessen Vollmacht sich nicht bei der Akte befindet -, begründete dieser die Rechtsbeschwerde mit weiterem Schriftsatz vom 10. März 2010 mit näheren Ausführungen zur Verletzung formellen und materiellen Rechts. Nachdem die Akte am 30. März 2010 mit einer vorläufigen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. März 2010 beim Oberlandesgericht in Hamm einging, wurde das Verfahren zwecks erneuter – ordnungsgemäßer – Zustellung des Urteils an das Amtsgericht Bielefeld zurückgeleitet. Mit Verfügung des zuständigen Amtsrichters vom 14. April 2010 wurde das Urteil am 17. April 2010 an den Betroffenen mit Zustellungsurkunde zugestellt.
Aus nicht nachvollziehbaren Gründen ging die Akte beim Oberlandesgericht Hamm mit einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. Januar 2011 erst am 28. Januar 2011 ein.
II.
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden, weil es gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Der vorliegende Einzelfall gibt Veranlassung, die Frage einer im Rechtsbeschwerdeverfahren eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und deren Kompensation näher zu klären.
Die Entscheidung über die Übertragung der Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern[…]


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