OLG München – Az.: 7 U 4136/17 – Beschluss vom 05.03.2018
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.11.2017 (Az:. 13 HK O 15023/16) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 13.4.2018.
Gründe
I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Würdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Unter zutreffender Würdigung des Parteivortrags, der Gesamtumstände, der erhobenen Beweise sowie der vorgelegten Unterlagen hat das Landgericht der auf Erstattung eines Transportschadens aus übergegangenem Recht gerichteten Klage stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.
II.
Die hiergegen von Seiten der Beklagtenpartei vorgebrachten Einwände überzeugen nicht und vermögen ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass die Beklagte die Ablieferung des von ihr unstreitig übernommenen Transportguts nicht bewiesen hat, so dass von einem Verlust des Transportguts im Gewahrsamsbereich der Beklagten auszugehen ist.
Zu den Berufungsangriffen im einzelnen ist wie folgt Stellung zu nehmen.
1. Von der Aktivlegitimation der Klägerin ist auszugehen. Im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist ausgeführt, dass die Klägerin der Transportversicherer der R. GmbH ist. Der Tatbestand erbringt vollen Beweis für das Parteivorbringen (§ 314 ZPO). Tatbestandsberichtigung wurde nicht beantragt. Damit hat der Senat die Eigenschaft der Klägerin als Transportversicherer der R. GmbH als unstreitig zugrunde zu legen. Somit ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 86 VVG. Eventuelle Schadensersatzansprüche der R. GmbH gegenüber der Beklagten als deren Unterfrachtführer sind durch Leistungserbringung seitens der Klägerin auf diese übergegangen.
Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung dargelegt, warum sich vorliegend das Problem eines Quotenvorrechts nicht stellt. Dies wird von der Berufung nicht weiter problematisiert.
2. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht von einem Ver[…]