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Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung – Wann liegt diese vor?

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OLG Celle
Az.: 322 SsRs 280/13
Beschluss vom 28.10.2013
Leitsatz:
1. Es kann davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden. Daher braucht die Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen hat, nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben. (im Anschluss an BGHSt 43, 241).
2. Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies nach der Rechtsprechung ab Überschreitungen von ca. 40 % angenommen wird. Bei niedrigeren Überschreitungen müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 11.07.2013 wird zugelassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
2. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80a Abs. 3 OWiG).
3. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene eines fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig ist und gegen ihn eine Geldbuße von 80,00 € verhängt wird. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil zur vorsätzlichen Begehung werden aufgehoben.
4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt. Sie werden jedoch um 25 % ermäßigt. In dieser Höhe sind auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Landeskasse zu erstatten.
Gründe
I.
Das[…]


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