LG Saarbrücken
Az: 13 S 137/13
Urteil vom 13.12.2013
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.08.2013 – 120 C 104/13 (05) – abgeändert und die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.566,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 229,55 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am … in … ereignet hat.
Der Kläger befuhr mit seinem Pkw bei Dunkelheit die …, die als Tempo 30-Zone ausgewiesen ist, in Richtung … Wegen eines rechts parkenden Fahrzeugs hielt er an, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Als er wieder losfuhr, kollidierte er mit der Zweitbeklagten, die mit ihrem Mofa am klägerischen Pkw vorbeifahren wollte.
Mit seiner Klage hat der Kläger den an seinem Pkw entstandenen Schaden von 1.857,78 €, Sachverständigenkosten von 466,78 € und eine Unkostenpauschale von 25,52 €, mithin insgesamt 2.350,08 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben behauptet, für die Zweitbeklagte sei nicht zu erkennen gewesen, dass der klägerische Pkw nicht geparkt habe, sondern – wie die Zweitbeklagte – zunächst den Gegenverkehr habe passieren lassen.
Das Amtsgericht hat die Unfallbeteiligten angehört und danach die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Erstrichter, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, der Kläger sei entweder vom Straßenrand angefahren oder er habe den Fahrstreifen gewechselt, weshalb ihn die höchstmögliche Sorgfalt getroffen habe. Diese habe er verletzt, da er die erforderliche Rückschau unterlassen und auch keinen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe. Demgegenüber sei ein Verstoß der Zweitbeklagten bei der Vorbeifahrt an dem Klägerfahrzeug nicht nachgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weit[…]