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Vaterschaftsfeststellung – bei verstorbenem Erblasser

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 Oberlandesgericht München
Az: 33 UF 942/11
Beschluss vom 27.06.2011

In der Familiensache erlässt das Oberlandesgericht München -33. Zivilsenat – zugleich Familiensenat- am 27.06.2011 folgenden Beschluss
1.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Zwischenbeschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB. vom 28. April 2011 wird zurückgewiesen.
2.
Die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe
I.
1.
Die Beteiligte zu 2 ist die Tochter der Beteiligten zu 1. Der Antragsteller begehrt im Verfahren vor dem Amtsgericht 1 F 542/10 die Feststellung, dass der verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 1 sein Vater sei.
Mit Beschluss vom 14.12.2010 wurde eine Beweiserhebung angeordnet über die Abstammung des Antragstellers durch Einholung eines schriftlichen DNA-Gutachtens unter Einbeziehung des Antragstellers, seiner Mutter V. K. sowie der Beteiligten zu 1 und zu 2.
2.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.2010 teilte die Beteiligte zu 2 mit, dass sie für eine Begutachtung nicht zur Verfügung stehe.
Sie sei nicht bereit, in einem Prozess gegen ihre Mutter als Beweismittel zu dienen. Als Tochter habe sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Deshalb müsse ihr auch das Recht zustehen, eine körperliche Untersuchung zu verweigern, die als Beweismittel in einem Verfahren gegen ihre Mutter verwendet werden solle.
3.
Mit Zwischenbeschluss vom 28.4.2011 erklärte das Amtsgericht die Weigerung der Beteiligten zu 2, an der Erstellung eines Abstammungsgutachten mitzuwirken, für unberechtigt und legte ihr die Kosten des Zwischenverfahrens auf.
Die Pflicht zur Duldung der Blutentnahme ergebe sich aus § 178 FamFG. Sie treffe grundsätzlich alle Personen, deren Untersuchung für die Feststellung der Abstimmung relevant sein könne. Hierzu könnten auch weitere Verwandte gehören. Ein Grund für eine Unzumutbarkeit der Mitwirkung sei nicht erkennbar.


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