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Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung bei optischen Mängeln

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OLG Celle – Az.: 6 U 125/10 – Urteil vom 17.03.2011

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. August 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abgeändert.

Die Klage wird hinsichtlich der Zinsen auf 6.903,93 € und insoweit abgewiesen, als der Beklagte den Teilbetrag von 6.903,93 € nur Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel auf dem Grundstück P.weg 11 (vormals 9) in 31008 Elze zu zahlen hat:

1. Bolzen an der Außentreppe nachziehen

2. Setzstufen der Kellertreppe, die hohl sind, abnehmen und neu ansetzen

3. Fugen im Natursteinbelag des Erdgeschosses auskratzen und farbgleich herstellen,

4. Fensterbänke versiegeln und nacharbeiten,

5. Fensterbank der Treppe Erdgeschoss/Kellergeschoss ausbauen und richten,

6. Fugen im Flur vor dem Badezimmer und im Esszimmer ordnungsgemäß ausbilden.

Soweit der Beklagte vollständige Abweisung der Klage in Höhe von 6.903,93 € begehrt sowie hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 14.650,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2004 und hinsichtlich der Widerklage wird die Berufung zurückgewiesen.

Hinsichtlich eines Teilbetrages von 200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2004 werden das angefochtene Urteil und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsverfahren zu 6 U 136/06 und 6 U 125/10 des Oberlandesgerichts Celle zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für die Ausführung von Natursteinarbeiten und das Anbringen einer Brüstungsabdeckung an dem Bauvorhaben des Beklagten in E., P.weg … (vormals …), der Beklagte im Wege der Widerklage Beseitigung zweier Mängel am Terrassenbelag.

Den Auftrag für die Natursteinarbeiten erteilte der Beklagte aufgrund des Angebots der Klägerin vom 25. März 2004 (Bl. 27 – 37 d. A.), das diese anhand des von dem Beklagten vorgegebenen Leistungsverzeichnisses erstellt hatte (Anlage B 1, Bl. 79 – 82 R d. A.). […]


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