Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Busfahrerhaftung aufgrund des Sturzes eines Fahrgastes

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Hamburg, Az.: 306 O 286/10

Urteil vom 02.11.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 35.784,00 € (Antrag zu 1: 15.000 €, Antrag zu 2: 17.784,00 €, Antrag zu 3: 3.000 €) festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt nach einem Sturz in einem Bus des öffentlichen Nahverkehrs Schmerzensgeld sowie den Ersatz weiterer immaterieller Schäden.

Die damals 73-jährige Klägerin fuhr am 23.07.2009 gegen 16 Uhr mit einem Bus der Linie 4 der Beklagten zu 2), der von dem Beklagten zu 1) gelenkt wurde.

Die Klägerin beabsichtigte, bei der Station „H“ auszusteigen. An der vor der Station gelegenen Kreuzung B/H bremste der Beklagte zu 1) den Bus ab. Die Bremsverzögerung betrug 3,33 m/s². Hierbei kam die Klägerin zu Fall.

Die Klägerin wurde bei dem Sturz verletzt. Unter anderem erlitt sie eine Oberarmkopffraktur, wegen der sie operativ und stationär behandelt werden musste.

Symbolfoto: photoglory8/Bigstock

Die Klägerin behauptet, bei der Bremsung habe es sich um eine plötzliche Vollbremsung gehandelt. Durch die Bremsung sei sie „wie von einem Orkan fortgerissen“ und durch den Bus geschleudert worden. Der Beklagte zu 1) habe diesen Bremsvorgang durch falsche und übermäßige Reaktion durchgeführt. Zudem habe er sein Fahrverhalten anpassen müssen, da er habe bemerken müssen, dass die Klägerin als ältere Frau sich auf das Aussteigen vorbereite. In Bezug auf ihren Standort im Bus zum Zeitpunkt der Bremsung hat die Klägerin ihren Vortrag mehrfach korrigiert: In der Klagschrift behauptet sie, sie habe bereits ihren Sitz verlassen und an der Bustür gestanden. Der Signalknopf habe sich an der Haltestange vor dem Stufenabgang des Busses befunden. Sie habe sich mit beiden Händen an der Haltestange festgehalten und eine Hand nur etwas gelöst, um den Knopf zu drücken, als der Bus bremste. In ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2011 gab die Klägerin zunächst an, sie habe auf der Bank direkt hinter der Tür gesessen. Sodann korrigierte sie, die Tür sei hinter ihr[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv