Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hauskauf: Offenbarungspflicht für erkennbare Feuchtigkeitsschäden

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 15 U 31/03
Urteil vom 30.06.2003
Vorinstanz: Landgericht Osnabrück – Az.: 4 O 3361/02 (337)

In dem Rechtsstreit hat der 15. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. März 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht überwiegend stattgegeben.
Den Klägern steht der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch könnte sich wegen des vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nur aus § 463 BGB a.F. ergeben. Das setzte voraus, dass – wie dies die Kläger behaupten – die Beklagten beim Verkauf ihres Hauses einen Fehler arglistig verschwiegen hätten. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden.
Zwar liegt in der unstreitigen starken Kellerfeuchtigkeit ein Fehler der Kaufsache im Sinne der genannten Vorschrift. Eine Haftung der Beklagten wegen arglistigen Verschweigens dieses Mangels setzt aber zusätzlich voraus, dass die Beklagten den Mangel von sich aus den Klägern hätten offenbaren müssen. Das war aber nicht der Fall.
Nach gefestigter Rechtsprechung trifft den Verkäufer eine Offenbarungspflicht nicht hinsichtlich solcher Mängel der Kaufsache, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind; der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei einer im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann, vgl. BGH in BGHReport 2001, 362. Das gilt auch für Feuchtigkeitsschäden, die bei genauer Besichtigung ohne weiteres erkennbar sind, vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1989, V ZR 74/88.
So liegt es aber hier. Der im selbständig[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv