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Beweiskraft eines notariellen Erbvertrages – Änderungen des Notars

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OLG Düsseldorf, Az: 3 Wx 72/13, Beschluss vom 18.12.2013
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 20. März 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 31. Jan. 2013 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) trägt die Beteiligte zu 3).
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: bis zu 120.000 € (1/3 des geschätzten Nettonachlasswertes)

Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind die Enkelkinder des Erblassers, die Beteiligte zu 3) ist seine Schwägerin.
Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau am 11. Okt. 1984 einen notariellen Erbvertrag geschlossen.
Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Als Erben des Längstlebenden hatten sie ihren einzigen, damals 14jährigen Sohn S. eingesetzt und bestimmt, dass dessen Abkömmlinge nach dem Verhältnis der gesetzlichen Erbfolge an seine Stelle treten sollten, falls er vor dem Tode des Längstlebenden als Erbe wegfallen sollte.
Die weiter in dem Erbvertrag enthaltene Pflichtteilsstrafklausel lautete ursprünglich: „Sollte einer unserer Abkömmlinge beim Tode des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil fordern oder pflichtteilsähnliche Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen, so soll er auch vom Längstlebenden von uns nur den Pflichtteil erhalten. Der Längstlebende von uns ist in diesem Fall in der Verfügung über seinen Nachlass vollständig und endgültig frei.“
Sie ist in der Notarurkunde handschriftlich wie folgt geändert: „Sollte (einer) lies unser (Abkömmlinge) lies Sohn S. beim Tode des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil fordern oder pflichtteilsähnliche Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen, so soll er auch vom Längstlebenden von uns nur den Pflichtteil erhalten. Der Längstlebende von uns ist in diesem Fall in der Verfügung über seinen Nachlass vollständig und endgültig frei.â€[…]


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