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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster gilt ein (mobiles) Halteverbotsschild auch, wenn es verdreht oder umgedreht ist, da man aus der Verdrehung nicht entnehmen kann, dass das Halteverbot aufgehoben ist. Etwas anderes gilt nur, wenn das Schild am Boden liegt oder komplett entfernt wurde (VG Münster, Az: 1K 802/09, Klagerücknahme).[…]