Versucht ein Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter einen Arbeitnehmer per Mobbing dazu zu bewegen, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen, so kann dies für den Arbeitgeber sehr teuer werden. Aufgrund des Mobbings verletzt der Arbeitgeber seine Treue- und Fürsorgepflicht und zudem das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Im vorliegenden Fall vielen Sätze wie: „Frauen meckern nur und sind alle niederträchtig und boshaft, so wie Sie.“. Aufgrund seiner Handlungen muss der Arbeitgeber ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro sowie Schadensersatz für alle sonstigen privaten und gesundheitlichen Folgen des Mobbings an die Arbeitnehmerin zahlen (ArbG Cottbus, Urteil vom 08.07.2009, Az.: 7 Ca 1960/08.)
In Sachen hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2009 für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in der Höhe eines Betrages von 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 03.10.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin alle weiteren Gesundheits-, Vermögens- und sonstigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin infolge und auf Grund der ab Beginn des 13. Februar 2008 im Zusammenhang mit der beabsichtigten Herbeiführung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Beklagten aus deren Verhalten folgender und mit diesem einhergehender Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin entstanden sind bzw. zukünftig entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf einen oder mehrere Träger der Sozialversicherung oder auf Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3tel, die Beklagten tragen 1/3tel der Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird in der Höhe eines Betrages von 88.646,40 Euro festgesetzt,
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche sowie um die Feststellung der Ersatzpflicht im Hinblick zukünftiger Schäden.
Die am xx.xx.19xx geborene, Familienstand der Klägerin stand beginnend mit dem xx.xx.20xx in eine[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG München – Az.: 34 Wx 272/11 – Beschluss vom 03.11.2011 I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Deggendorf – Grundbuchamt – vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500 €. Gründe I. Die Beteiligte hat als Erbin der im Grundbuch eingetragenen […]