Darf ein Arbeitgeber bei „Bagatell-Delikten“ des Arbeitsnehmers ein Arbeitsverhältnis fristlos kündigen?
Eine eindeutige Definition der Begriffe „Bagatelldelikt“ oder „Bagatellkündigung“ gibt es nicht. Gemeint ist damit eine Kündigung, die auf Grundlage eines Sachverhalts ausgesprochen wird, der auf den ersten Blick nicht der Rede wert erscheint, sich jedoch auf das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auswirkt.
§ 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Aktuelle Fallbeispiele der letzten Monate (weitere Urteile unter www.arbeitsrechtsiegen.de):
1. Essensunterschlagung:
Nimmt ein Arbeitnehmer verbotswidrig Pommes Frites und zwei Frikadellen seines Arbeitgebers an sich um diese zu essen, rechtfertigt dies noch keine fristlose oder eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer zuvor über Jahre hinweg beanstandungsfrei gearbeitet hat. Der Arbeitgeber hätte das Verhalten des Arbeitnehmers zuvor abmahnen müssen, bevor er eine Kündigung aussprach (LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2010, Az: 8 Sa 711/10).
2. Schraubenunterschlagung:
Einem Arbeitnehmer der 3 Schrauben, welche im Eigentum seines Arbeitgebers stehen (Wert: 0,28[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de OLG Celle, Az.: 20 U 60/13, Urteil vom 17.03.2014 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Juli 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts B. abgeändert und die Beklagte verurteilt, über die in dem genannten Urteil ausgeurteilten Beträge an die Klägerin weitere 4.000,- Euro (auf immaterielle […]