Wirksamkeit – Karenzentschädigung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 404/19 – Urteil vom 30.06.2020
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25. September 2019 – 4 Ca 416/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung aus nachvertraglichem Wettbewerbsverbot.
Die Beklagte ist ein mittelständischer Anbieter von Lösungen für die Energieverteilung und -versorgung mit einer Kernkompetenz in der Entwicklung und Fertigung von Mittelspannungsschaltanlagen, sowie deren Installation und Inbetriebnahme. An ihrem Firmenstandort A-Stadt werden Schaltanlagen für verschiedene Anwendungsfälle in den Bereichen Stromerzeugung und Stromverteilung entwickelt und gefertigt.
Der Kläger wurde von der Beklagten ab 01. Oktober 2010 kraft schriftlichen Arbeitsvertrags vom 25. April 2010 (Bl. 6 ff. d. A.; im Folgenden: AV) als Vertriebs- und Planungsingenieur zu einem monatlichen Festgehalt von 5.000,00 Euro brutto eingestellt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AV umfasste sein Aufgabengebiet insbesondere den Vertrieb von Mittel- und Niederspannungsschaltanlagen, Transformatorstationen, Stromerzeugungsanlagen, elektrotechnische Gesamtanlagen etc..
Unter dem 29. Juni 2012 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung (Bl. 10 f. d. A.; im Folgenden: ÄV), ausweislich derer dem Kläger zum 01. Januar 2013 in Abänderung von § 2 Abs. 1 AV die Leitung der Abteilung Vertrieb zu einem monatlichen Festgehalt von 5.600,00 Euro brutto (bereits ab 01. Juli 2012) übertragen wurde. Weiter vereinbarten die Parteien folgende Zusatzvereinbarung zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot:
„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Unternehmen oder eine Einzelperson tätig zu werden, das sich im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber befindet. (…) Für die Dauer des Wettbewerbsverbots zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung. Diese beträgt die Hälfte der vom Arbeitgeber zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Vergütung, zahlbar in monatlichen Raten jeweils zum Monatsende.“
Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung des Klägers zum 31. Januar 2019. Bereits vor seinem Ausscheiden teilte der Kläger der Beklagten seinen bevorstehenden Unternehmenswechsel mit und nannte auch seine zukünftige Arbeitgeberin ab dem 01. Februar 2019, die Z.. mit Si[…]