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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unzulässige Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen – Rückforderung

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LG Nürnberg-Fürth
Az: 6 S 3714/13
Urteil vom 27.01.2014

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgericht Nürnberg vom 11.03.2013 (Az.: 12 C 9286/12) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.451,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 auf 1.087,00 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2012 auf 364,50 € zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.451,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
I.
Nachdem die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht Nürnberg hat die Klage zu Unrecht wegen Verjährung der Klageforderung abgewiesen.
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von ohne Rechtsgrund bezahltem Bearbeitungsentgelt zzgl. Zinsen, §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB.
Die formularmäßig vereinbarte Klausel im Verbraucherdarlehensvertrag („Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 3 %) ist als allgemeine Geschäftsbedingung (hierzu Ziff. 1) und Preisnebenabrede (hierzu Ziff. 2) zu qualifizieren. Sie hält als solche einer Kontrolle nicht stand (hierzu Ziffer 3). Die klägerischen Ansprüche sind auch nicht verjährt (hierzu Ziffer 4).
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.
a.
Gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Als Vertragsbedingungen werden dabei im Allgemeinen solche Regelungen angesehen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl[…]


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