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Bebauungsplan – Einschränkung der Nutzbarkeit und Lastengleichheit

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OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 8 C 10156/06.OVG
Urteil vom 04.07.2006

Leitsätze:
Werden für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt (hier: Innenstadtschutz), so müssen die damit verbundenen Lasten (hier: Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit) grundsätzlich gleichmäßig auf die betroffenen Grundstücke verteilt werden.
Ausnahmen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung.

In dem Normenkontrollverfahren wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan) hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2006, für Recht erkannt:
Der am 22. November 2005 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „C. Straße, Neufassung und Erweiterung Teil West, I. Änderung“ wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 22. November 2005 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „C.Straße (Neufassung und Erweiterung) Teil West, I. Änderung“.
Das Plangebiet, in dem die Antragstellerin Eigentümerin von mehreren mit Handelsbetrieben bebauten insgesamt 56.144 m² großen Grundstücken ist, war Teil des ursprünglich einheitlichen Bebauungsplans „C.Straße (Neufassung und Erweiterung) Teil West“ vom 10. Oktober 1997. Dieser Plan, der Gegenstand eines erfolglosen Normenkontrollantrags der Antragstellerin war (vgl. Urteil des Senats vom 7. Oktober 1998 – 8 C 12792/97.OVG -), erstreckte sich auf den von dem Änderungsplan erfassten Bereich und zusätzlich auf das Gebiet SO 2, das nunmehr durch den Bebauungsplan „A.-K.-Straße-Südost“ vom 27. Mai 2003 (vgl. Normenkotrollverfahren 8 C 11467/05.OVG) überplant ist.
Nach dem Bebauungsplan „C.Straße (Neufassung und Erweiterung) Teil West“ aus dem Jahre 1[…]


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